Übernimmt die KESB Ihre Firma?

Die KESB kann doch nicht einfach mein KMU übernehmen? Doch es ist möglich, wenn Sie nicht rechtzeitig einen entsprechenden Vorsorgeauftrag zu erstellen.
Ein erfahrener adlatus-Berater unterstützt Sie gerne in diesen komplexen Fragen zu kostengünstigen Ansätzen.

„Das fehlte gerade noch, aber nicht auch mein Unternehmen“, wird es Ihnen als Inhaber eines KMU wohl durch den Kopf gehen.
Und doch ist es möglich, nämlich wenn Sie nicht dran denken, rechtzeitig einen entsprechenden Vorsorgeauftrag zu erstellen.
Seit Längerem ist es bekannt und wird zum Teil in der Öffentlichkeit kontrovers diskutiert: Jede erwachsene Person in der Schweiz sollte einen Vorsorgeauftrag erstellen für den Fall des Verlusts ihrer Urteilsfähigkeit. Nur wenige aber haben sich schon damit befasst oder haben einen solchen schon erstellt.

Soll die KESB für mich entscheiden?
Als Inhaber einer KMU sollten Sie sich bewusst sein, dass beim Eintreffen einer Urteilsunfähigkeit und bei gleichzeitigem Fehlen eines Vorsorgeauftrags die KESB verpflichtet ist, nicht nur Aufgaben in den Bereichen Personensorge, Vermögensvorsorge und Vertretung im Rechtsverkehr zu übernehmen. Sie wird sich auch mit Fragen der Stellvertretung respektive Nachfolgeregelung in Ihrem KMU befassen müssen.

Vorsorgebeauftragte und Stellvertreter
Als Vorsorgebeauftragten sollten nur Personen in Frage kommen, die in einem engen persönlichen Vertrauensverhältnis zu Ihnen stehen und an deren Fähigkeiten zur Auftragsausführung keine Zweifel bestehen. Falls der Beauftragte an der Ausübung seines Auftrags verhindert sein sollte, ist bereits im Vorfeld eine Stellvertretung durch einen Ersatzbeauftragten zu regeln. Es können auch mehrere Vorsorgebeauftragte für verschiedene Ressorts mit genauer Umschreibung von Auftrag und Kompetenzen benannt werden. Nebst natürlichen Personen können auch Banken, Treuhandbüros oder Anwaltskanzleien in Frage kommen.

Was verlangt das Gesetz?
Für die gültige Erstellung eines Vorsorgeauftrags verlangt des Gesetz die qualifizierte Schriftlichkeit, d.h. er muss entweder vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet, oder aber notariell öffentlich beurkundet werden. Er kann jederzeit widerrufen werden und endet mit der Wiedererlangung der Urteilsfähigkeit oder mit dem Tod des Auftraggebers.

Die richtige Unterstützung
Möchten Sie sich mit diesen Fragen befassen und wären froh um eine gute fachliche Unterstützung zu kostengünstigen Ansätzen. Nehmen Sie einfach mit uns Kontakt auf.

Theo Krummenacher
theo.krummenacher@adlatus.ch
Mehr Informationen unter www.adlatus-nordwestschweiz.ch